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CC2-Audio 409: Kriminell wider Willen

Justizia
Justitia schlägt schon zu, wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz besteht. (Foto: belgianchocolate, Antwerp, Belgium/Flikr)

Verstößt eine Firma gegen das Bundesdatenschutzgesetz, muss sie dafür gerade stehen – unter Umständen sogar der Inhaber des Unternehmens. Vielen ist jedoch nicht bewusst, welche Vorschriften es gibt und verletzen damit unabsichtlich geltendes Recht. EgoSecure nennt Betroffene und Stolperfallen.  Aber, was ist das BDSG eigentlich? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Erhebung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten. Die Basis für dieses Recht ist bereits im Grundgesetz verankert. Nahezu alle Unternehmen sind hiervon betroffen, denn es richtet sich an jede Firma, die personenbezogene Daten nutzt und damit unter anderem an:

- Unternehmen, die bestimmte Leistungen an Endverbraucher vertreiben (Online-Shop, etc.)

- Leistungen, die gewerblichen Kunden verkauft werden, die keine „juristische Person“ sind (wie etwa Freiberufler)

- Firmen, die Leistungen bei Lieferanten einkaufen, die keine juristischen Personen sind (zum Beispiel bei Einzelunternehmern)

- Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen und deren Daten speichern und verarbeiten beziehungsweise Stellen ausschreiben und Bewerbungen erhalten.

Fazit: Fast alle großen und mittelständischen Firmen sind hiervon betroffen, denn auf die meisten treffen alle der genannten Punkte zu. Schon auf den bloßen Verdacht hin, es könnten Daten in falsche Hände geraten, wird die verantwortliche Aufsichtsbehörde aktiv.

Hier die fünf Gebote, die jedes Unternehmen beachten sollte, denn Firmen wecken bereits Misstrauen, wenn sie es versäumen, an geeigneter Stelle ihren Datenschutzbeauftragten zu nennen. Doch das BDSG gibt auch bezüglich der technischen Anforderungen ganz konkrete Handlungsanweisungen, wie Daten korrekt zu verarbeiten sind. Aus diesen Anforderungen des Gesetzes lassen sich unter anderem die fünf folgenden technischen Punkte, die jedes Unternehmen beachten sollte, ableiten:

- Zugriffskontrollen, die beschränken, wer, wann und unter welchen Umständen Einblick in personenbezogene Daten hat

- Verschlüsselungslösungen nach dem aktuellen Stand der Technik

- Protokollierungen, mit deren Hilfe sich im Schadensfall prüfen lässt, von wem, wann und in welchem Umfang auf personenbezogene Informationen zugegriffen wurde

- ein effektiver Schutz gegen Schadsoftware

- strenge Kriterien für Cloud-Dienste (Hier sind die Auflagen derart streng, das viele gängige Cloud Services für die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten gar nicht in Frage kommen.)

„Verstoßen Firmen gegen das BDSG drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro – auch wenn kein konkreter Datenverlust vorliegt. Es kann aber auch die persönliche Haftung der Geschäftsführung oder der IT-Leiter zur Folge haben“, warnt Stephan Schmidt, Fachanwalt für IT-Recht bei TCI Rechtsanwälte. „Für jedes Unternehmen ist es unerlässlich, bei der Pflege und Aufbewahrung seiner digitalen Unterlagen einen lückenlosen Schutz der IT-Systeme zu gewährleisten. Es ist erschreckend zu sehen, wie viele Firmen sich ihrer Verantwortung nicht bewusst sind und kaum ahnen, welchen Risiken sie sich und ihre Kunden dadurch aussetzen.“

Siehe auch:
http://egosecure.com/de/bdsg
http://egosecure.com//files/bdsg_4seiter.pdf

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